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Satzung des TC Eichenbühl 1984 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. a)  Der am 08.09.1984 in Eichenbühl gegründete Verein führt den Namen „Tennis-Club Eichenbühl 1984 e.V, abgekürzt „TCE 1984 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in  Eichenbühl. Der Verein wurde am 12. November 1984 beim Amtsgericht Obernburg unter der Nr. 433 in das Vereinsregister eingetragen.
b)   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Tennis-Verbandes unddes Bayerischen Landes-Sportverbandes.
c)   Der vom Idealismus getragene, gemeinnützige Verein hat sich als Hauptziel die Pflege des Tennissports, insbesondere die Jugendförderung auf diesem Gebiet, gesteckt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Anmeldung. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen die schriftliche Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung ernannt.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand  zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter  Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus

dem Verein ausgeschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Fühlt sich ein Mitglied zu unrecht ausgeschlossen, kann es die Mitglieder-versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beiträge, Aufnahmegebühren

Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

Der Vorstand

Sonstige Vereinsorgane

§ 7 Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

Entgegennahme des Kassenberichtes und des Ergebnisses der Kassenprüfung

Entlastung des Vorstandes

Wahl der Vorstandsmitglieder

Wahl der Kassenprüfer

Satzungsänderungen

Festsetzung der Vereinsbeiträge, der möglichen Aufnahmegebühren, Anzahl der Arbeitsstunden, eventuelle Sonderumlagen und der Unkostenbeiträge für Gäste

Beschlussfassung über Anträge

Form der Abstimmung:

Ausschluss und Rechtsstreit mit einem Mitglied: nur durch Stimmzettel in geheimer Wahl

in allen anderen Fällen und Personenwahl: Mitgliederversammlung kann die Form der Abstimmung festlegen


§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Vorstand für den Geschäftsbereich Sport/Jugend

dem Vorstand für den Geschäftsbereich Sportheim/Clubanlage

dem Vorstand für den Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit

dem Vorstand für den Geschäftsbereich Finanzen

bis zu 10 weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand führt den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorstand Öffentlichkeitsarbeit geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.  

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)   die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder

b)   Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte

c)   Verwaltung des Vereinsvermögens

Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den  Verein Dritten gegenüber binden.

§ 9 sonstige Vereinsorgane



Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „AUFLÖSUNG DES VEREINS“ stehen.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Sollten bei der Versammlung keine 60 % der stimmberechtigten Mitglieder erscheinen ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt anzusetzen. Diese Versammlung entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichen-bühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Sonstiges

Für die Spielordnung und Ausführung sind die Bedingungen und Satzungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes und des Bayerischen Tennis-Verbandes bindend.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung

genehmigt am 13.04.2015

Beitrittserklärung herunterladen (PDF)