Satzung - TC Eichenbühl

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Satzung

Verein
 
§ 1 Name, Sitz und Zweck
 
1. a)  Der am 08.09.1984 in Eichenbühl gegründete Verein führt den Namen „Tennis-Club Eichenbühl 1984 e.V, abgekürzt „TCE 1984 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in  Eichenbühl. Der Verein wurde am 12. November 1984 beim Amtsgericht Obernburg unter der Nr. 433 in das Vereinsregister eingetragen.
b)   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Tennis-Verbandes und des Bayerischen Landes-Sportverbandes.
c)   Der vom Idealismus getragene, gemeinnützige Verein hat sich als Hauptziel die Pflege des Tennissports, insbesondere die Jugendförderung auf diesem Gebiet, gesteckt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
 
2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grund-sätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 
 
3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
2.     Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Anmeldung. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen die schriftliche Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
3.     Ehrenmitglieder werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung ernannt.
 
 
 
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
 
 
1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand  zu richten.
 
2.     Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter  Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
 
3.     Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus
 
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Fühlt sich ein Mitglied zu unrecht ausgeschlossen, kann es die Mitglieder-versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
 
 
 
§ 4 Beiträge, Aufnahmegebühren
 
 
1.  Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
 
2.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-
 
schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 
 
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
 
 
1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.
 
2. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
 
3. Gewählt werden können alle Mitglieder die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
 
 
§ 6 Vereinsorgane
 
 
Organe des Vereins sind:
 
 
1.  Die Mitgliederversammlung
 
2.  Der Vorstand
 
3.  Sonstige Vereinsorgane
 
 
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
 
1.  Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
 
2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
 
3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
 
a)  der Vorstand beschließt
 
b)  ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
 
c)  die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschließen.
 

 
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand Finanzen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
 
5.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
 
a)   Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
 
b)   Entgegennahme des Kassenberichtes und des Ergebnisses der Kassenprüfung
 
c)   Entlastung des Vorstandes
 
d)   Wahl der Vorstandsmitglieder
 
e)   Wahl der Kassenprüfer
 
f)     Satzungsänderungen
 
g)   Festsetzung der Vereinsbeiträge, der möglichen Aufnahmegebühren, Anzahl der Arbeitsstunden, eventuelle Sonderumlagen und der Unkostenbeiträge für Gäste
 
h)   Beschlussfassung über Anträge
 
 
6.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
 
 
7. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
 
 
8. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens 10 Tage, bei außerordentlicher Mitgliederversammlung spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge müssen in Textform eingereicht werden und bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen müssen einstimmig beschlossen werden.
 
 
9.  Form der Abstimmung:
 
a)     Ausschluss und Rechtsstreit mit einem Mitglied: nur durch Stimmzettel in geheimer Wahl
 
b)     in allen anderen Fällen und Personenwahl: Mitgliederversammlung kann die Form der Abstimmung festlegen
 

 
 
§8 Vorstand
 
 
1.           Der Vorstand besteht aus:
 
a)     dem Vorstand für den Geschäftsbereich Sport/Jugend
 
b)     dem Vorstand für den Geschäftsbereich Sportheim/Clubanlage
 
c)     dem Vorstand für den Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit
 
d)     dem Vorstand für den Geschäftsbereich Finanzen
 
e)     bis zu 10 weiteren Vorstandsmitgliedern
 
2.  Die Vorstandsmitglieder 1a -1d bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.  Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsmacht auf den jeweiligen Geschäftsbereich beschränkt ist.
 
3.   Der Vorstand führt den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorstand Öffentlichkeitsarbeit geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.  
 
4.   Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
 
a)   die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder
 
b)   Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte
 
c)   Verwaltung des Vereinsvermögens
 
5.    Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den  Verein Dritten gegenüber binden.
 
 
 
§ 9 sonstige Vereinsorgane
 


 
1. Ausschüsse werden bei Bedarf für Vereinsaufgaben gebildet. Die
 
Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
 
        
 
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden
 
durch die Geschäftsführung im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
 
 
 
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
 
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandsitzungen, und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
 
 
§11 Wahlen
 
 
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
 
        
 
 
§ 12 Kassenprüfung
 

 
Die Kasse des Vereins wird vor der jeweiligen Mitgliederversammlung
 
durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
 
 
§ 13 Auflösung des Vereins
 
 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „AUFLÖSUNG DES VEREINS“ stehen.
 
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
3. Sollten bei der Versammlung keine 60 % der stimmberechtigten Mitglieder erscheinen ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt anzusetzen. Diese Versammlung entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
 
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichen-bühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
 
§ 14 Sonstiges
 
 
Für die Spielordnung und Ausführung sind die Bedingungen und Satzungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes und des Bayerischen Tennis-Verbandes bindend.
 
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
 
genehmigt am 13.04.2015
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